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Vereinssatzung

 

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Satzung des Sportanglerbund e.V. Wernbeg-Köblitz

§1

a) Der Name des Vereins lautet: ,,Sportanglerbund Wernberg-Köblitz e.V." Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Der Verein hat seinen Sitz in Wernberg-Köblitz. Er soll im Register des Amtsgerichts Schwandorf, Zweigstelle Nabburg, eingetragen werden.

c) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen durch

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern,
  • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes,
  • Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.,
  • Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf , Pacht und Erhaltung von Fischgewässern,
  • Förderung der Vereinsjugend

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§2

a) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Beitrittserklärung muss schriftlich mittels eines Aufnahmeantrages erfolgen.

b) Jugendliche von 6 bis 18 Jahren können mit schriftlicher Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglied werden.

c) Über alle Aufnahmen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

d) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schlusse eines Kalenderjahres. Der Austritt wird dann zum Jahresende wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag zu bezahlen. Mit der schriftlichen Kündigung sind sämtliche Vereinspapiere (Mitgliedsausweis und Satzung) zurückzugeben.

§3

a) Aus dem Verein kann ein Mitglied ausgeschlossen werden - wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt - oder gegen die Sportkameradschaft verstößt - wenn es die Anglererlaubnis missbraucht

b) Der Ausschluss wird durch den Ausschuss ausgesprochen, nachdem dem Mitglied die Gelegenheit zum Gehör gegeben war.

c) Ein Anspruch auf bereits bezahlte Gebühren besteht nicht.

d) Statt eines Ausschlusses kann der Vereinsausschuss in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  • zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,
  • Zahlung von Geldbußen bis zu 200,- DM - Verweis mit und ohne Auflage,
  • Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  • mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

§4

a) Jedes Mitglied hat die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

b) Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages, sowie der Erlaubnisscheine bestimmt der Ausschuss.

c) Der Jahresbeitrag muss bis spätestens 1. Juni eines jeden Jahres bezahlt werden. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Säumige Mitglieder müssen die anfallenden Mahnkosten in voller Höhe entrichten.

§5

a) Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstandschaft
  • Ausschuss
  • Mitgliederversammlung.

b) Der Ausschuss besteht aus:

  • 1. und 2. Vorstand
  • 1. und 2. Kassier
  • 1. und 2. Schriftführer
  • 1. und 2. Wasserwart
  • 1. und 2. Jugendwart
  • 1. und 2. Gerätewart
  • Sportwart
  • Organisationsleiter
  • 2 Beisitzer

c) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand.

§6

a) Der 1. und 2. Vorstand sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, von der aber der 2. Vorstand im lnnenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Sie berufen auch den Ausschuss ein.

b) Die Beschlüsse des Ausschusses sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand und dem 1. Schriftführer bzw. bei Verhinderung vom 2. Vorstand und vom 2. Schriftführer zu unterschreiben. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Ausschussmitglieder anwesend sind, davon mindestens 1 aus der Vorstandschaft.

§7

a) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand, an jedem Jahresende einzuberufen zur Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft und zur Durchführung von Wahlen, wenn diese erforderlich sind.

b) Die Mitglieder sind zu jeder Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher schriftlich einzuladen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1.Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand, schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Forderung zur Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.

d) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft, den Ausschuss und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Versammlungsleitung hat bis zur Neuwahl der 1.Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlmodus. Den Obmann der Fischeraufseher wählt die betreffende Untergruppe.

e) Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Bei anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit.

f) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorstand sowie von einem der beiden Schriftführer zu unterschreiben.

g) In den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November findet eine Versammlung statt, zur Entgegennahme von Tätigkeitsberichten der Vorstandschaft und des Ausschusses.

h) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so rückt derjenige nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hatte.

§8

Für Beschlüsse des Ausschusses genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

§9

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wozu dreiviertel der erschienenen Mitglieder einverstanden sein müssen, fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten in Wernberg-Köblitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§10

lm Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Beraten und beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12.1 1 .1978. Ergänzung am 2.12.1983, 14.12.1 984, 11.12.1987 und 9.12.1988.

DER VORSTAND